Notausgangs- und Paniktüren mit Zulassung
Türen in Flucht- und Rettungswegen
Der Schutz eines Menschen, der sich in Gebäuden aufhält, spielt nicht nur im Brandfall sondern auch in allen anderen möglichen Paniksituationen eine wichtige Rolle. Fluchttüren gewährleisten, dass der Durchgang in Fluchtrichtung jederzeit möglich ist, auch wenn die Türe abgeschlossen ist. Die Fluchttüren sind grundsätzlich nach außen öffnend. In Sonderfällen kann eine nach innen öffnende Fluchttürfunktion zugelassen werden.
Die Ausstattung von Fluchttüren bestimmen die geltenden Normen, welche zwei Arten von Fluchttüren unterscheiden:
Türen mit Notausgangsverschluss (EN179)
Türen mit Panikverschluss (EN 1125)
Beide Normen regeln jedoch nur die Anforderungen und Prüfungen der jeweiligen Verschlusssysteme, sowie deren CE-Kennzeichnung. Die Normen geben aber keinerlei Auskünfte über die Beschaffenheit des Fluchtweges und den damit verbundenen Türen. Diese Anforderungen sind jeweils von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Behörde bestimmt, welches der beiden Systeme anzuwenden ist.
Die Fluchttüren unterliegen bei der Herstellung dem Konformitäts-System 1. Das bedeutet, dass eine regelmäßige Überwachung und Zertifizierung dieser Produkte und deren Herstellung gegeben ist. Der Hersteller hat hier bei Kontrollverfahren und Qualitätsprüfungen seiner werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) sicherzustellen. Zusätzlich zur korrekten Montage gemäß den vom Hersteller bereitgestellten Unterlagen ist auch eine Funktionskontrolle der montierten Tür im Bauobjekt und die Abnahme sowie die Übergabe der Wartungsunterlagen an den Bauherren oder seinen Bevollmächtigten zu dokumentieren.